Satzung Reitverein Avalon-Nürnberg e.v

 

 

Satzung des Reitverein Avalon-Nürnberg

 

§1

 

 

 Der Verein führt den Namen: Reitverein Avalon-Nürnberg e.v.

 

Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist im Vereinregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.

 

 

§2

 

Zweck des Vereins

 

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist es,
die körperliche und sportliche Ausbildung im Reitsport für Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu fördern.

Mittel hierzu sind insbesondere:

 

a) Das Durchführung regelmäßiger Unterrichtsstunden

b) Abhaltung von Reitlehrgängen zur theoretischen und praktischen Ausbildung der Mitglieder und Reitschüler.

c) Durchführung von Turnieren, Reitschauen, Festen, Kinder- und Jugendprogrammen.

d) dem Erhalt des guten Reitergeists und der Förderung von sozialem Zusammenhalt.
Diese moralische Aufgabe ist von untergeordneter Bedeutung und stellt nur einen Nebenzweck dar.

Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und enthält sich jeder politschen Positionierung.

 

 

2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

 

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Zahlungen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

 

§3

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

a) Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Beitrttserklärung und deren Annahme erworben.

Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreters.

Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme.

Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

 

b) Für hervorragender Verdienste um Reiten und Fahren und die Entwicklung des Vereins können von der Vorstandschaft Ehrenmitglieder ernannt werden.

 

c) Der Reitverein Avalon e.V. verpflichtet sich zur Einhaltung der DSGVO
 

  1.  Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  1. Beim Vereinseintritt erhebt der Verein für die Mitgliederverwaltung notwendigerweise den Namen, die Adresse und die Bankverbindungsdaten sowie auf freiwilliger Basis die E-Mail-Adresse und die Telefon-/Handynummer des Mitglieds.

 

  1. Die Daten werden während der Mitgliedschaft gespeichert. Danach werden der Name, die Adresse und die Daten zur Beitragszahlung im Rahmen der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert.

 

  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

 

  1. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied bezüglich seiner Daten insbesondere die folgenden Rechte: 

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, 

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, 

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, 

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, 

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO, 

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO,

- das Recht, Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen (Art. 77 DSGVO).

 

 

d) Die Mitgliedschaft erlischt:

 

1.durch Tod

2.Durch Austritt, welcher nur zum Jahresschluss möglich ist
und spätestens zum 30.09. des Jahres schriftlich erklärt werden muss.

3. Durch Ausschluss. Falls das Mitglied sich der Vereinszugehörigkeit unwürdig erweist,
wiederholt gegen die Vereinssatzung verstößt oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

 

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit einer 2/3- Mehrheit.

 

Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Einspruchsrecht zu. Es muss an die Mitglieder-Jahresversammlung innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit Zustellung des Beschlusses gerichtet werden.
Diese entscheidet mit 2/3-Mehrheit. Ausscheidenden Mitgliedern steht kein Recht am Vereinsvermögen zu.

 

§4

 

Geschäftsjahr und Beiträge

 

1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2) Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

3) Beiträge sind im Voraus zu zahlen.Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

 

§5

 

Organe

 

Die Organe des Vereins sind

 

- die Mitgliederversammlung

 

- der Vorstand: dieser besteht aus dem 1.Vorsitzenden ,dem 2.Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem Kassenwart und den Sportwart.

 

- drei Revisoren

 

 

§6

 

Mitgliederversammlung

 

 

Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Einberufen werden muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung, sobald es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angaben der Gründe beantragt wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinen Vertretern durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angaben der Tagesordnung einberufen.
Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Anträge zu Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt,entscheidet die einfache Mehrheit.
Die Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel.

Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kanditaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kanditaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen müssen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu Unterschreiben.

 

 

§7

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

 

- die Wahl des Vorstandes

 

- die Wahl von zwei Kassen-Rechenprüfern (Revisoren)

 

- die Jahresrechnung

 

- die Entlastung des Vorstandes

 

- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen

 

- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und die Anträge

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitgliedern.

 

 

§8

 

Vorstand

 

Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. Dem Vosrtand gehören an:

 

- der 1. Vorstand

 

- der 2. Vorstand

 

- der Schriftführer


- der Kassenwart/Schatzmeister

 

- der Sportwart

 

 

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältniss ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt im Amt bis zur gültigen Neuwahl. Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während seiner Amtszeit aus,

ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen die, die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§9

 

Aufgabe des Vorstandes

 

Der Vorstand entscheidet über

 

- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.

 

- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist .

 

- die Führung der laufenden Geschäfte.

 

- dem Schriftführer obliegt der gesamte Schriftverkehr.

Er hat auch die nach dieser Satzung erforderlichen Protokolle anzufertigen.

 

- der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte.er hat den Vorsitzenden und den Revisoren jederzeit Einblick zu gewähren.

 

- dem Sportwart obliegt die Reitsportliche Ausbildung, er hat für die Erhaltung der Ausstattung zur Durchführung von Reitunterrichtsstunden Sorge zu tragen.

Ferner regelt er die Teilnahme an Turnieren und Veranstaltungen.

 

§10

 

Auflösung

 

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.

 

2) "Bei Auflösung der Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereins an die vier Pfoten Stiftung für Tierschutz: Dorotheenstr.48 22301 Hamburg.
Diese hat es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des in §2 Abs.1 dieser Satzung
genannten gemeinnützigen Zwecks zu verwenden hat."

 

 

§11

 

Gründung

 

Der Reitverein Avalon-Nürnberg e.V. wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres 2010 gegründet.
Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg erfolgte am 29.11.2013.
Der geänderten Satzung wurde zugestimmt, sie ist in der vorliegenden Form genehmigt und die Satzung in des Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg beschlossen. Mit dem Tag der Eintragung tritt die Satzung in der vorstehenden Form in Kraft.

 

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